Arzthaftung


I. Zahlenbeispiel

Nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes wurden 1997 insgesamt 15,5 Millionen vollstationär in den Krankenhäusern Deutschlands behandelt. Tendenz steigend. Durchschnittliche Liegedauer 11 Tage. Die Gesamtkosten betrugen ca 105 Milliarden DM.
Der Markführer im Bereich der Arzthaftung, die DBV-Winterthur Versicherung gab für das Jahr 1994 bekannt, daß jährlich bis zu 2.500 Schadensmeldungen einträfen. Das entspräche etwa einem Viertel der pro Jahr in der BRD angemeldeten Schadensfälle. Davon seien etwas mehr als die Hälfte reguliert worden. Danach wäre von ca 10.000 insgesamt angemeldeten Schadensfällen auszugehen, wovon die Hälfte, also etwa 5.000 zur Regulierung kommen. Der Durchschnittliche Schadensaufwand belief sich bei der Winterthur auf 20.000,- DM (10.225,00 EUR) pro Fall. Insgesamt wären somit ungefähr 100 Millionen DM (51 Millionen EUR) an Schadensersatzleistungen geflossen, wobei davon auszugehen ist, daß die Regresse von Sozialversicherungsträgern enthalten sind. Bezogen auf die Gesamtkosten von 105 Milliarden DM (53 Milliarden EUR) betragen die Schadensersatzleistungen somit nur 0,1 Prozent.
Kunstfehlerstatistiken gibt es in Deutschland nicht, jedenfalls werden sie wenn sie vorliegen der öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Die Harvard Medical Practice Study von 1990 geht für die USA davon aus, daß 3,7 Prozent aller Kranken in Krankenhäusern durch eine falsche Behandlung geschädigt werden und 1 Prozent davon ärztefehler sind. 80.000 Menschen in den USA kommen durch Behandlungsfehler zu Tode. Numerisch sind das mehr als drei vollbesetze Jumbojets, die pro Woche ohne überlebende abstürzen. Diese Zahl von Abstürzen würde alle Aktivitäten auf höchster Ebene mobilisieren um durch Ursachenforschung weitere Unglücke zu verhindern. Bedauerlicherweise ist der Effekt bei Behandlungstoten nicht der gleiche.
Bezogen auf die BRD würden diese Zahlen bedeuten, daß ca 18.000 Behandlungstote pro Jahr zu beklagen sind und 573.500 Behandlungsschäden. Wenn 1 Prozent davon nachgewiesene Behandlungsfehler sind, dann müßten in der BRD 5.735 Fälle reguliert werden. Zwischen den 573.500 Behandlungsschäden und den nachgewiesenen Arztfehlern klafft jedoch eine enorme Lücke, die vermuten läßt, daß die tatsächlich regulierten Fälle nur verschwindent gering sind.

II. Was ist zu tun, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler vermutet wird?

Eine Fehlbehandlung setzt voraus, dass der Arzt hinsichtlich Diagnose und Therapie gegen anerkannte Regeln des zum Zeitpunkt der Behandlung gültigen Behandlungsstandards verstoßen hat. Was medizinischer Standard ist kann aus Richtlinien, Lehrbuchliteratur und ärztlichen Gutachten entnommen werden. Zunächst steht im Blickpunkt des Patienten entweder der Misserfolg der Behandlung oder eine Verschlechterung zum Zeitpunkt vor der Behandlung. Haufig sind es gravierende Schäden, die auch aus leichten Eingriffen resultieren können. In diesen Fällen muss der Patient oder seine Angehörigen Beweissicherung betreiben.
Er sollte alles aufschreiben, was ihm vom Behandlungsvorgang erinnerlich ist und wenn möglich Zeugen suchen, z.B. Bettnachbarn, Angehörige etc. Ein solches Erinnerungsprotokoll ist erforderlich, da im Laufe einer Auseinandersetzung Erinnerungslücken auftreten können.
Er sollte dann Einsicht in seine Krankenakten nehmen, die ihm jederzeit zusteht. Zur späteren Auswertung durch einen Gutachter sollten diese vollständig kopiert werden. Hier ist mit einer Kostenerstattung von max. 1,- DM (0,51 EUR) pro Kopie zu rechnen. Verwaltungsaufwand etc. darf nicht in Rechnung gestellt werden (AG Frankfurt/Main, 30 C 1340/98-47, Urt.v.161098)
Ob ein Gespräch mit dem Arzt sinnvoll ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Ich rate davon ab. Ein Gespräch macht nur Sinn, wenn bereits eine sachverständige juristisch/medizinische Vorprüfung erfolgt ist. Ärzte müssen zwar auf Nachfrage wahrheitsgemäß zu den objektiven Behandlungsabläufen antworten, sie müssen und dürfen sich allerdings nicht zur Verschuldensfrage äußern, wollen sie nicht ihren Versicherungsschutz verlieren.
Der Patient kann auch dem häufigen Rat der Ärzte folgen und die zuständige Gutachter- oder Schlichtungsstelle anrufen. Auch davon rate ich ab, solange nicht eine kompetente Vorprüfung erfolgt ist.
Der Patient kann sich auch an seine Krankenkasse wenden, die gem. § 66 SGBX bei Behandlungsfehlern den Versicherten unterstützen kann. Wie sieht diese Unterstützung aus? In aller Regel beauftragt die Kasse ihren Medizinischen Dienst mit der Prüfung ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Aufgrund der knappen Ressourcen und personell unterschiedlicher Qualifikation der begutachtenden Ärzte ist aber auch dieses Verfahren mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Die Zusammenarbeit mit der Kasse und dem Med.Dienst ist aber immer sinnvoll. Allerdings nicht ohne kompetente Unterstützung. Da die personellen Engpässe eine Bearbeitungszeit von mittlerweile 6 Monaten und mehr erreichen, gehen einige Kassen dazu über auf Antrag auch die Kosten ganz oder zum Teil eines externen Privatgutachter zu übernehmen. Auch hier ist wieder bei der Auswahl qualifizierter Rat gefragt.
Nur der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass eine sog. Aufklärungsanzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Bejaht der Staatsanwalt den sog. Anfangsverdacht, werden die Krankenunterlagen beschlagnahmt und in der Regel ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Nur verschwindend wenige Ermittlungsverfahren führen allerdings zur Anklage geschweige denn zur Verurteilung des Arztes. Das liegt daran, dass schon geringe Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und dem eingetreten Schaden genügen um den Arzt zu exkulpieren. Ich rate von Strafanzeigen ab, da diese frustran sind und die zivilrechtliche Regulierung nur erschweren und verzögern.

III. Die oben genannten Aktivitäten kann der Patient ohne Anwalt oder Unterstützung durch eine kompetente Patientenschutzorganisation entfalten. Ich rate aber dringend davon ab und zwar aus folgenden Gründen:

Kompetente Patientenschutzorganisationen wie die BIG oder die Notgemeinschaften, Teilweise auch Patientenstellen und einzelne Verbraucherzentralen verfügen über Informationen, die für die effektive Vorgehensweise nützlich sind. Außerdem werden Patienten in der Auseinandersetzung partnerschaftlich begleitet. Hier sind insbesondere die Aktivitäten von BIG und Notgemeinschaften hervorzuheben. Diese Organisationen wissen auch welcher seriöse Anwalt auf Arzthaftung spezialisiert ist und über welche Erfahrungen er verfügt.
Schon die Anforderung von Krankenunterlagen durch den Patient selbst wird vom Arzt oder Krankenhaus nicht sonderlich ernst genommen. Häufig werden Unterlagen nicht vollständig übersandt. Die Prüfung der Akte auf Vollständigkeit setzt aber Kenntnisse voraus, die in der Regel beim Patienten, der nicht medizinisch vorgebildet ist, nicht vorliegen.
Der Gang zur Gutachterkommission sollte nicht auf blauen Dunst hin erfolgen. Die Verfahren dauern bis zu zwei Jahren und führen nur zu 30 Prozent zum Erfolg. Der Unsicherheitsfaktor ist hoch. Bevor nicht der medizinisch/juristische Sachverhalt vorgeprüft ist kann ein solches Verfahren nicht mit der notwendigen Sachkunde begleitet werden. Es kommen noch eine Reihe weiterer Kritikpunkte hinzu, die aber an dieser Stelle nicht vertieft werden sollen.
Es läuft darauf hinaus, dass der beste und effektivste Weg die Kontaktaufnahme mit einer der genannten Patientenschutzverbände und/oder die Beauftragung eines kompetenten Anwaltes ist, der mit Patientenschutzverbänden, Krankenkassen und Gutachtern zusammenarbeitet und auch über die notwendigen Hintergrundinformationen (z.B. Kollegenschutzgutachter) verfügt. Nur wenn die Weichen schon zu Beginn der Auseinandersetzung richtig gestellt werden kann auch der weitere Weg erfolgreich sein.

IV. Sobald die anwaltliche Bearbeitung beginnt, wird zunächst eine Verjährungskontrolle durchgeführt. Deshalb hier einige Hinweise zur Verjährungproblematik.

Im Folgenden soll aus der Sicht des Patientenanwaltes geprüft werden, welche Änderungen sich nach der Neuregelung ab 01.01.2002 bezüglich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Behandlungsfehlern ergeben. Dabei wird bewusst so formuliert, dass auch ein juristischer Laie dies verstehen kann. Vorweg und grundsätzlich muss gesagt werden, dass gerade im Arzthaftungsrecht Opfer von Behandlungsfehlern keine „bösen Überraschungen“ zu gegenwärtigen haben.

Deliktische Ansprüche (z. B. Schmerzensgeld)

Die jetzige Regelung ist im Bereich deliktischer Ansprüche für den Geschädigten sogar vorteilhafter, weil ab Beginn der Verjährungsfrist nicht mehr taggenau in drei Jahren der Anspruch verjährt, sondern mit Ende des Jahres indem die Verjährungsfrist beginnt.

Entscheidend ist die Frage, wann die Verjährung beginnt. Die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn sind aber inhaltlich gleich geblieben. Früher wie heute ist das so, daß der Patient positive Kenntnis von Behandlungsfehlern haben muss, um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen. Um diese Kenntnis zu haben, muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. Eine solche Kenntnis ergibt sich nicht bereits daraus, dass aus den aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler hätte geschlossen werden müssen. Sogar der Hinweis eines Arztes auf nur mögliche Schadensursachen vermittelt noch keine Kenntnis der anspruchsbegründeten Tatsachen.

Eltern geburtsgeschädigter Kinder können zum Beispiel in der Regel keine Kenntnis davon haben, wie ein CTG zu bewerten ist. Sie wissen nicht, wann eine solche kardiotokographische Aufzeichnung, die regelhaft bei Geburten läuft, so hinweisend für einen Sauerstoffmangel des Kindes ist, so dass ärztliche Aktivitäten erforderlich sind. Sie wissen nicht, ob die „schwere Geburt“, die vaginaloperativ beendet wird, behandlungsfehlerhaft war oder nicht. Häufig kommen Eltern erst durch den Kontakt mit anderen Eltern, die ein geschädigtes Kind zu beklagen haben, überhaupt auf die Idee, dass die Schäden des Kindes nicht schicksalhaft sind, sondern arztverschuldet. In aller Regel beginnt dann auch erst die Recherche. Es werden Behandlungsunterlagen angefordert, diese werden sachkundig beurteilt, Ansprüche werden angemeldet. Es würde hier zu weit führen, sämtliche Möglichkeiten und Alternativen der Kenntniserlangung im Einzelnen aufzuführen. Sicher ist aber, dass diese Prüfung sorgfältig vorgenommen werden muss und das kann in aller Regel nur der Anwalt, der im Einzelnen abschätzen muss, ob mit Sicherheit dieses subjektive Merkmal der Kenntniserlangung anhand der objektivierbaren Umstände vorliegt oder nicht. Wenn dann aber aus den Krankenunterlagen eindeutig hervorgeht, dass notwendige Maßnahmen nicht getroffen wurden oder zu spät, demnach die Umstände des Behandlungsverlaufs bekannt werden, dann muss man von einer solchen positiven Kenntnis ausgehen. Damit beginnt die Verjährung. Der positiven Kenntnis wird die Situation gleichgestellt, wenn der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht wahrnimmt und letztlich das sich Berufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter den selben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (z.B. BGH VersR 96, Seite 1258).

Das, was also früher von der Rechtsprechung gefordert wurde und nicht im Gesetz stand, steht heute im Gesetz und zwar wie folgt:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB neue Fassung).

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und Dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Der Vergleich der Formulierungen zeigt, dass hier keine wesentlichen Unterschiede zu verzeichnen sind, so dass es im Wesentlichen bei der Beurteilung des Beginns der Verjährung bei den alten Prüfungsfragen verbleibt.

Sind solchermaßen deliktische Ansprüche also nicht verjährt, kann der Verletzte Schadensersatz in Form von immateriellen Ansprüchen (Schmerzensgeld) und Ersatz des gesamten sonstigen materiellen Schadens (Mehrbedarfsrente, Einzelposition wie Haus, KFZ, Verdienstendgang etc.) geltend machen.

Wichtig zu wissen ist, dass nicht der Patient beweisen muss, dass er die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis hat, sondern, da die Verjährung eine sogenannte Einrede ist, der Schuldner, der sich auf den Verjährungseintritt beruft, die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Patienten beweisen muss. Dies ist für den Arzt oder das Krankenhaus misslich, da insofern Umstände darzulegen und zu beweisen sind, welche in der Sphäre des Patienten liegen. Dies war nach altem Recht so und ist nach neuem Recht genauso.

Nach wie vor ist die Verjährungshöchstfrist dreißig Jahre und zwar unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis.

Altfälle

Auf Altfälle, also Schadensereignisse vor dem 01.01.2002, finden Übergangsregeln Anwendung, die im Einführungsgesetz zum BGB in Artikel 229 § 6 geregelt sind.

Für den hier interessierenden Bereich der Arzthaftung ist bezüglich deliktischer Ansprüche lediglich anzumerken, dass nicht etwa der Verjährungsbeginn mit Ende des Jahres, in dem die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung vorliegen, beginnt, sondern es bleibt dabei, dass die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem die erforderliche Kenntnis – wie oben besprochen – vorliegt. Es bleibt dann auch bei der taggenauen Verjährung, so dass Ansprüche, wo die Verjährung am 01.10.1999 beginnt, mit Ablauf des 01.10.2002 verjähren. Nach neuem Recht ist es so, wie oben besprochen, dass regelmäßiger Verjährungsbeginn der Schluss des Jahres ist, in dem der Patient Kenntnis vom Behandlungsfehler hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Im Wesentlichen ist es auch nach wie vor so, dass bestimmte Umstände dazu führen, dass während des Laufes der Verjährung diese gehemmt wird. Bei delikischen Ansprüchen war die Verjährung schon immer gehemmt, wenn Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben. Der Begriff der Verhandlung wurde schon immer von der Rechtsprechung weit gefasst. Diese Regelung gilt an anderer Stelle des Gesetzes und zwar im § 203 BGB nun fort. Verweigert eine Partei weitere Verhandlungen, dann beginnt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung. Weitere Hemmungstatbestände sind im § 204 BGB geregelt. Diese entsprechen im Wesentlichen auch dem alten Recht. Mit dem Unterschied, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch eine Hemmung der Verjährung ersetzt wird. Dies ist im Ergebnis für arzthaftungsrechtliche Ansprüche aber irrelevant. Für den Juristen sind natürlich eine Reihe prozessualer Besonderheiten von Bedeutung, die aber hier nicht diskutiert werden müssen, da in aller Regel spätestens dann, wenn der Patient die erforderliche Kenntnis von Behandlungsfehler hat, er diese Kenntnis auch umsetzt und zwar in Form der Mandatierung eines Anwaltes oder aber er wendet sich an Patientenschutzorganisationen oder aber, wie es in seltenen Fällen auch vorkommt, er wendet sich an das Krankenhaus bzw. den Arzt selbst und korrespondiert insofern dann mit der Haftpflichtversicherung. Sobald mit der Haftpflichtversicherung korrespondiert wird, der Anspruch geltend gemacht wird und insofern die Haftpflichtversicherung nicht von vorne herein jeden Schadensersatzanspruch ablehnt, sondern in Ermittlungen eintritt, ist die Verjährung gehemmt. Die Besonderheiten, die nach Beginn der Verjährung und Geltendmachung des Anspruchs bei anwaltlicher Bearbeitung zu beachten sind, brauchen den Patienten im Grunde nicht zu interessieren. Macht der Anwalt hier Fehler, dann kann der Anwalt eben wegen Nichtbeachtung relevanter Verjährungsvorschriften, die zum Anspruchsverlust führen, vom Patienten bez. Mandanten genauso wie der Arzt in Regress genommen werden und zwar mit den gleichen schadensersatzrechtlichen Inhalten wie bei den Direktansprüchen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Patientenschutzorganisationen, die im Auftrag ihrer Mitglieder Krankenunterlagen anfordern, diese auswerten und aufgrund ihrer spezifischen Sach- und Fachkunde eher in der Lage sind als der medizinische Laie Behandlungsfehler zu erkennen sich bezüglich der Verjährungsvorschriften an den gleichen Maßstäben messen lassen müssen wie ein Anwalt. Zumindest sind an solche Organisationen höhere Anforderungen an die Möglichkeiten zur Kenntniserlangung zu stellen als bei einem betroffenen Patienten.

Es ist nicht Intention dieses kleinen Beitrages alle Facetten der für das Arzthaftungsrecht relevanten Verjährungsprobleme aufzurollen. Der Patient muss sich nur merken, dass er, wenn er durch eigene Sachkunde oder durch andere Umstände Kenntnis von einem Behandlungsfehler hat, er möglichst zeitnah sich anwaltlich beraten lassen sollte. Egal ob nach altem oder neuen Recht sollte er sich nach diesseitiger Auffassung umgehend an eine Patientenschutzorganisation oder eine Anwaltskanzlei wenden, um seine Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Der Anwalt muss von Berufswegen pflichtgemäß dafür sorgen, dass die Ansprüche nicht verjähren soweit sie bei Mandatierung nicht bereits verjährt sind.

Vertragliche Ansprüche

Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler kann man auch auf Grund vertraglicher Ansprüche geltend machen (Schlechterfüllung des Arzt-Behandlungsvertrages). Allerdings gibt es hier kein Schmerzensgeld. Vertragliche Ansprüche unterliegen nun aber nach neuem Recht auch der dreijährigen Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist deliktischer und vertraglicher Ansprüche ist somit gleich geregelt. Gleich geregelt ist auch der subjektive Moment des Verjährungsbeginns. Hier gilt für vertragliche Ansprüche das Gleiche, wie für die oben diskutierten deliktischen Ansprüche.

Hin und wieder kam es vor, dass Eltern aufgrund welcher Umstände auch immer zwar wussten das ein Behandlungsfehler vorlag, Schadensersatzansprüche dieserhalb aber erst nach fünf sechs oder sieben Jahren geltend gemacht haben. Zu diesem Zeitpunkt waren deliktische Ansprüche verjährt (drei Jahre). Die regelmäßige vertragliche Verjährungsfrist betrug aber dreißig Jahre, so dass zumindest die materiellen Ansprüche auch noch später durchgesetzt werden konnten. Diese Möglichkeit besteht jetzt nicht mehr. Dafür ist aber das subjektive Kriterium der Kenntniserlangung hinzu getreten. Früher begann die Verjährung vertraglicher Ansprüche mit der Vertragsverletzung, also dem Behandlungsfehler. Heute beginnen auch vertragliche Ansprüche erst wie auch deliktische Ansprüche mit Kenntniserlangung vom Behandlungsfehler.

Für den Betroffenen hat sich insofern also eine Verschlechterung ergeben. Aus der Praxis ist es aber selten, dass lediglich aufgrund vertraglicher Haftung Direktansprüche eingefordert werden, weil deliktische Ansprüche mit Sicherheit wegen schon jahrelang vorbestehender Kenntnis verjährt waren.

In unserer Praxis hatten wir bisher keinen Fall, in dem mit Sicherheit deliktische Ansprüche verjährt waren (Kenntnis vom Behandlungsfehler lag schon jahrelang vor, Ansprüche wurden aber nicht geltend gemacht) und die Sache dann allein auf vertraglicher Basis reguliert wurde. Wir haben hier 2 Fälle, wo letztlich aber auch Schmerzensgeld gezahlt wurde, weil Kenntniserlangung nicht vor dem 25. Lebensjahr anzunehmen war.

Zusammenfassung

Nach neuem Recht ist nun auch die vertragliche Verjährung der deliktischen Verjährung angepasst. Sowohl vertragliche, als auch deliktische Ansprüche unterliegen nun der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis vom Anspruchsgrund oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht bestimmt für Altfälle:

Grundsätzlich finden die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Auf Ansprüche, die zu diesem Tag bestehen und noch nicht verjährt sind. Der Beginn der Verjährung bemisst sich bei Altfälle nach dem vor dem 01. Januar 2002 geltenden Recht. Soweit nach altem Recht. Soweit nach altem Recht Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist, sind diese ab 01. Januar 2002 gehemmt. Ist die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer, als nach altem Recht, so wird die kürzere Frist von dem 01. Januar 2002 an berechnet. Für vertragliche Ansprüche bedeutet dies, dass bei unterstellter Kenntnis vom Behandlungsfehler vertragliche Ansprüche spätestens am 31.12.2004 verjähren. Läuft jedoch nach altem Recht die Frist bereits bis zum 31.12.2001 ab, so verbleibt es dabei. Das heißt, dass sich nach neuem Recht alte Fristen, die bereits abgelaufen sind, nicht verlängern.

Der Unterzeichner steht gerne für Nachfragen und vertiefende Erläuterungen auch telefonisch zur Verfügung. Natürlich können auch bestimmte Fragestellungen per Email oder per Post an mich gerichtet werden. Die Beantwortung erfolgt kostenfrei im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Bundesinteressengemeinschaft Geburtshilfegeschädigter und als juristischer Beirat der Notgemeinschaften Medizingeschädigter in Dormagen.

Tel.02242-92750
Fax.02242-927521
Email: korioth@korioth.de
Web: https://www.korioth.de

Den vor der Schuldrechtsreform zum alten Recht seinerzeit eingestellten Text belassen wir nachfolgend, damit ein Vergleich zur oben eingestellten aktuellen Rechtssituation ermöglicht wird.

Verjährung deliktischer Ansprüche nach § 852 Abs. 1 BGB: Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (Zitat Ende).
Nach dem Wortlaut dieses § 852 Abs. 1 BGB hängt der Beginn der Verjährung deliktischer Ansprüche davon ab, dass der Verletzte (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Wissensvertreter) Schaden und Schädiger positiv kennt. Dabei kommt es nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an. Deren zutreffende rechtliche Würdigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wesentlich ist, ob die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Schädigers und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden als naheliegend erscheinen zu lassen. Dann nämlich ist es zuzumuten, auch unter Inkaufnahme eines verbleibenden Prozessrisikos Klage zu erheben (BGH NJW 84, 661). Zwar gebieten es die Besonderheiten der Arzthaftung, nicht vorschnell von der Tatsache, dass eine zum Schaden führende Verletzungshandlung offenbar ist, auf einen schuldhaften Behandlungsfehler zu schließen. So reicht z.B. der nicht durch weitere Tatsachen begründete Verdacht, es sei zu Fehlern des Arztes gekommen, nicht aus. Zur Kenntnis des Patienten von einem schuldhaften Fehlverhalten des Arztes gehört auch das Wissen von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs, wozu unter anderem auch ein Abweichen vom üblichen ärztlichen Vorgehen und die jeweils zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen getroffenen Maßnahmen gehören. Diese Kenntnis kann dem Betroffenen im Einzelfall erst mit Zuleitung eines medizinischen Gutachtens erwachsen (BGH MDR 85, 834). Keinesfalls aber setzt diese Kenntnis voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse auf den in Betracht kommenden naturwissenschaftlich zu erkennenden Kausalverlauf zieht. Immer wieder auftauchende Zugangsprobleme bei dem pflichtgemäß vorzunehmenden Versuch, sich sachkundig zu machen, dürfen nicht über eine einschränkende Interpretation der Verjährungsvorschrift gelöst werden. Diese würde weitgehend leerlaufen, wenn der Beginn der Frist von der kaum nachprüfbaren intellektuellen oder gar emotionalen Verfassung des jeweils Geschädigten abhängig sein würde (BGH NJW 84, 661). Maßgebend für den Verjährungsbeginn ist deshalb, ob nach Maßgabe des Einzelfalls so viel Tatsachenkenntnis besteht, dass nach vernünftiger Beurteilung eine auf Fehlbehandlung gestützte Schadensersatzklage einigermaßen sichere Aussicht auf Erfolg hat.
Es ist deshalb genau zu prüfen, welche Umstände und Einzelheiten, welche Tatsachen und Kenntnisse tatsächlich bei dem Betroffenen oder den Eltern vorliegen. Zwar reicht wie vorbeschrieben der bloße Verdacht, gegründet auf Vermutungen, nicht aus, häufig liegen jedoch Kenntnisse vor, die deutlich den Schluss auf ein ärztliches Fehlverhalten nahelegen. Wenn dann über drei Jahre hinaus zugewartet wird, bis der Entschluss zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gefasst wird, ist der deliktische Schadensersatzanspruch verjährt. Dies hat gravierende Folgen. Zum einen kann nur auf deliktischer Haftungsgrundlage ein Schmerzensgeld verlangt werden. Gerade in geburtshilflichen Schadensfällen mit schwerst geschädigten Kindern liegen die Schmerzensgeldbeträge in einer Größenordnung von 300.000,00 DM (153.000,00 EUR) bis 500.000,00 DM (255.000,00 EUR). Einzelentscheidungen gehen darüber sogar schon hinaus.
Desweiteren können prozessuale Probleme auftauchen, da nur auf deliktischer Grundlage die handelnden Personen (z.B. Arzt, Hebamme, sonstiges nachgeordnetes Personal) verklagt werden können. In der Regel ist bei einem allgemeinen Krankenhausaufnahmevertrag nur das Krankenhaus selbst Vertragspartner. Ausnahmen bestehen bei Belegkrankenhäusern, wo der Belegarzt selbst auch Vertragspartner ist. Wenn aber jemand nicht verklagt werden kann, dem gerade als handelnde Person konkrete Vorwürfe gemacht werden, dann kann dieser im Prozess als vollwertiger Zeuge gerade über die streitigen Behandlungsvorgänge auftreten und, was wohl die Regel sein dürfte, zugunsten der Behandlungsfehlerfreiheit des Vorgehens votieren. Dieser prozessuale beweisrechtliche Nachteil kann zum Prozessverlust führen. Dann nützt auch die Vertragshaftung des Krankenhauses nichts mehr, denn regelmäßig ist Grundlage eines Schadensersatzanspruches die Verletzung ärztlicher Berufspflichten.

Wie bereits kurz angesprochen, ist in der Regel bei ärztlicher Behandlung auch ein Vertragsverhältnis begründet worden. In geburtshilflichen Schadensfällen ist auch das Kind als geschützter Dritter in den Behandlungsvertrag einbezogen. Vertragliche Ansprüche verjähren erst in 30 Jahren, und zwar ab dem Zeitpunkt der Vertragsverletzung (hier ärztliche Behandlung). In der Regel spielt die Problematik der vertraglichen Verjährung in geburtshilflichen Schadensfällen keine Rolle, da nur in seltenen Ausnahmefällen diese Zeitgrenze ausgeschöpft wird. In aller Regel werden Schadensersatzansprüche geburtsgeschädigter Kinder von den Eltern relativ zeitnah, im Schnitt bis zum zehnten Lebensjahr, geltend gemacht. Dies liegt daran, dass sehr häufig erst durch Information durch Dritte überhaupt die Idee eines ärztlichen Fehlverhaltens als Ursache der Behinderung in Betracht gezogen wird und dann die Abklärung des Falles erfolgt. In solchen Fällen sind auch deliktische Ansprüche noch nicht verjährt, da die oben ausgeführte positive Kenntnis der Behandlungsvorgänge und des Abweichens vom ärztlichen Standard noch nicht vorlag. Die vertragliche Haftung führt ebenfalls zum Schadensersatz und zwar des gesamten materiellen Schadens (also mit Ausnahme des Schmerzensgeldes). Materieller Schaden ist die Mehrbedarfsrente, sämtliche schadensbedingten Einzelpositionen wie z.B. behindertengerechter Hausbau oder Umbau, behindertengerechtes KFZ oder sonstige, nicht regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen auf den Schaden. Der Großteil der Schadensersatzansprüche kann somit auch auf vertraglicher Haftungsebene gefordert werden. Selbst wenn deliktische Ansprüche verjährt sein sollten, sind somit wesentliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, da sie innerhalb des Zeitrahmens der 30jährigen vertraglichen Verjährungsfrist noch geltend gemacht werden können.
Die kurze Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB ist aber, wie oben ausgeführt, immer und zwingend zu beachten, zum einen wegen des hohen Schmerzensgeldes und zum anderen auch aus prozessualen Gründen wie oben dargestellt.

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