Rechtsprechnung

Anfängeroperation
Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der sogenannten Anfängeroperation kommen nur in Fällen fehlerhaften Einsatzes eines Arztes in Weiterbildung oder Ausbildung zur Anwendung.
(NJW 98, 2736)

Arzthaftungsprozess
Das Gericht hat in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt.
(BGH NJW 98, 2735)

ärztliche Fehlbehandlung
Das Gericht hat sich seine überzeugung, ob ein bei einem Kind vorliegender Hirnschaden auf eine ärztliche Fehlbehandlung durch den Geburtshelfer zurückzuführen ist, auf der Grundlage des § 286 I ZPO zu bilden. Die als Auswirkung der Schädigung geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keine nach § 287 I ZPO zu beurteilenden Folgeschäden dar.
(BGH NJW 98, 3417)

Ärztlicher Behandlungsfehler I
Es ist ein schwerer ärztlicher Behandlungsfehler, wenn der Patient über einen bedrohlichen Befund, der Anlaß zu umgehenden und umfassenden ärztlichen Maßnahmen gibt (hier: Retikulumzellsarkom) nicht informiert und ihm die erforderliche ärztliche Beratung versagt wird.
(NJW 89, 2318)

ärztlicher Behandlungsfehler II
Die dem Tatrichter obliegende Beurteilung, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler grob ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens, bei der die Würdigung des medizinischen Sachverständigen nicht außer acht gelassen werden kann.
(NJW 98, 1782)

ärztliches Versäumnis
Zur Frage, unter welchen Umständen ärztliche Versäumnisse bei der diagnostischen Abklärung von Krankheitssymptomen (hier: Beschwerden an Bein und Hüfte nach Kaiserschnittoperation) als grobe Behandlungsfehler zu werten sind.
(NJW 88, 1513)

Aufklärung über Risiken
Aufklärung über Risiken einer Antikörperbildung für neue Schwangerschaft. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, wie sie sich bei erfolgtem Hinweis mit Blick auf eine weitere Schwangerschaft verhalten hätte, trifft in solchen Fällen die Frau.
(NJW 89, 2320)

Behandlungsvertrag
Im Fall des Abschlusses des Behandlungsvertrags im eigenen Namen zugunsten des Patienten können die Eltern eines durch die Behandlung geschädigten Kindes berechtigt sein, in den durch den Schaden des Kindes gezogenen Grenzen des Mehraufwands für Pflege und Versorgung als eigenen Schaden geltend zu machen, soweit sich dieser Aufwand für sie als vermehrter Unterhaltsaufwand niederschlägt.
(BGH NJW 84, 1400)

Beurteilung eines Behandlungsfehlers
Auch wenn es sich bei der Beurteilung eines Behandlungsfehlers als grob um eine juristische Wertung handelt, die dem Tatrichter obliegt, muß diese wertende Entscheidung auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, für welche die Würdigung des medizinischen Sachverständigen nicht außer acht gelassen werden kann.
(NJW 97, 798)

Beweiserleichterung
Die Beweiserleichterung für den Patienten bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler erstreckt sich nur auf die Ursächlichkeit für den haftungsbegründenden Primärschaden, nicht aber auch auf den Kausalitätsnachweis für Folgeschäden.
(NJW-RR 94, 1086)

Beweislast I
Soweit die Beweislast des Patienten deshalb erleichtert ist, weil der Arzt die ihm den Patienten gegenüber obliegenden Pflicht zur Dokumentation der Behandlung verletzt hat, bleibt der Patient trotzdem verpflichtet, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß ein vom Arzt zu vertretender Fehler als Ursache des eingetretenen Schadens ernstlich in Betracht kommt.
(BGH NJW 83, 332)

Beweislast II
Die Beweislast dafür, daß die Mutter nach umfassender und richtiger Beratung sich nicht für eine pränatale Untersuchung der Leibesfrucht auf etwaige Schädigungen und sich nach einem etwaigen ungünstigen Ergebnis nicht für den Abbruch der Schwangerschaft entschieden hätte, obliegt dem Arzt.
(BGH NJW 84, 658)

Beweislastumkerung
Zu den Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern im Arzthaftungsprozeß, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat.
(BGH 83, 333)

Dokumentationsversäumnis
Aus Dokumentationsversäumnissen des Arztes kann eine Beweiserleichterung für den Patienten zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Behandlungsmaßnahme und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden unmittelbar nicht hergeleitet werden.
(NJW 88, 2949)

Einstandspflicht
Die Einstandspflicht des Arztes für einen Behandlungsfehler umfaßt regelmäßig auch die Schadensfolgen, die dadurch entstehen, daß durch seine Behandlung die Zuziehung eines anderen Arztes veranlaßt wird und dieser sich bei der Nachbehandlung des Patienten seinerseits fehlerhaft verhält.
(NJW 89, 767)

Gebotenen Befunderhebung
Stellt bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler dar, so kann dies Beweiserleichterungen auch für den Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden rechtfertigen.
(NJW 98, 1780)

Grober Behandlungsfehler
Ist wegen eines groben Behandlungsfehlers des Allgemeinarztes die medizinisch gebotene Therapie einer Nierenfunktionsstörung verspätet eingeleitet worden mit der Folge, daß der Patient sich möglicherweise früher als sonst erforderlich einer Dialysebehandlung unterziehen muß, kommen dem Patienten Beweiserleichterungen hinsichtlich des Kausalverlaufs zugute.
(NJW 88, 2303)

Informationspflicht
Im Rahmen des § 852 I BGB trifft den Geschädigten im allgemeinen keine Informationspflicht. Von einem Patienten kann daher grundsätzlich nicht erwartet werden, daß er einen Rechtsanwalt zur weiteren Aufklärung, insbesondere zur überprüfung von Krankenunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler einschaltet.
(NJW 95, 776)

Kausalitätsfrage
Für die Kausalitätsfrage kann der Verstoß gegen die Befunderhebungs- und Sicherungspflicht nur dann beweiserleichternd Bedeutung gewinnen, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist; dies ist dann der Fall, wenn sich – gegebenenfalls unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte – ein so deutlicher und gravierender Befund als hinreichend wahrscheinlich ergibt, daß seine Verkennung sich als fundamental fehlerhaft darstellen müßte.
(NJW 96, 1589)

Kontrolluntersuchungen
Ist es medizinisch nicht üblich, Kontrolluntersuchungen auch dann in den Krankenaufzeichnungen zu dokumentieren, wenn sie ohne positiven Befund geblieben sind, dann kann nicht schon aus dem Schweigen der Dokumentation auf das Unterbleiben entsprechender Untersuchungen geschlossen werden (hier: Kontrolle auf Symptome eines Sudeck-Syndroms).
(NJW 93, 2375)

Lagerung des Patienten
Zur Frage, inwieweit die Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch zu dokumentieren ist.- Die Beweislast dafür, daß ein Patient sorgfältig und richtig auf dem Operationstisch gelagert und daß dies von den Operateuren kontrolliert worden ist, obliegt dem Krankenhausträger und den verantwortlichen ärzten. Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in solchen Fällen.
(BGH NJW 84, 1403)

Lagerungsschaden
Der Grundsatz, daß sich der Krankenhausträger bei einem Lagerungsschaden von einer Fehlvermutung entlasten muß, gilt nicht, wenn bei dem Patienten eine ärztlicherseits nicht im voraus erkennbare, extrem seltene körperliche Anomalie vorliegt, die ihn für den eingetretenen Schaden anfällig gemacht hat.
(NJW 95, 1618)

Mängel ärztlicher Dokumentation
Zur Frage, wann Mängel der ärztlichen Dokumentation (hier: Operationsbericht über die Entfernung von Osteosynthesematerial am Oberarmknochen) zu Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten hinsichtlich eines Behandlungsfehlers und des Ursachenzusammenhangs führen können.
(NJW 89, 2330)

Mängel bei Befunderhebung
Mängel bei der Befunderhebung und -sicherung vermögen Beweiserleichterungen für die Kausalität nur dann zu begründen, wenn sie die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschäden erschweren.
(NJW 88, 2949)

Medizinischer Sachverständiger
In Arzthaftungsprozessen sind äußerungen medizinischer Sachverständiger vom Tatrichter kritisch auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen.
(VersR 85, 1187)

Mitursächlichkeit
Eine grob fehlerhaft ärztliche Behandlung vermag hinsichtlich der Kausalität für den Gesundheitsschaden des Patienten auch dann in vollem Umfang zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Arztseite führen, wenn zwar eine alleinige Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers äußerst unwahrscheinlich ist, dieser aber zusammen mit anderen Ursachen den Gesundheitsschaden herbeigeführt haben kann und eine solche Mitursächlichkeit nicht äußerst unwahrscheinlich ist.
(NJW 97, 796)

Mitverschulden des Patienten
Bei mangelhafter ärztlicher Beratung kann ein Mitverschulden des Patienten nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
(NJW 97, 1635)

Operationsaufsicht eines Nichtfacharzt
Sowohl der Krankenhausträger als auch der für die übertragung der Operationsaufsicht auf den Nichtfacharzt verantwortliche Arzt und der aufsichtsführende Arzt selbst tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Komplikation nicht auf der geringen Erfahrung und übung des noch nicht ausreichend qualifizierten Operateurs bzw. der mangelnden Erfahrung des Aufsichtsführenden beruht.
(NJW 92, 1560)

Pränatale Untersuchung
Die Beweislast dafür, daß die Mutter nach umfassender und richtiger Beratung sich nicht für eine pränatale Untersuchung der Leibesfrucht auf etwaige Schädigungen und sich nach einem etwaigen ungünstigen Ergebnis nicht für den Abbruch der Schwangerschaft entschieden hätte, obliegt dem Arzt.
(NJW 84, 658)

Privatgutachten
Das Gericht hat in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt.
(r+s 98, 372)

Recht der ehemaligen DDR
Die nach dem Recht der DDR zu beurteilende Verjährung (hier: Schadensersatzansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Arzthaftung) kann wegen Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung i. S des § 477 I Nr. 4 DDR-ZGB gehemmt gewesen sein, solange ein Klageweg zur rechtsstaatlich gebotenen gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung nicht zur Verfügung stand.
(NJW 94, 1792)

Sachverständiger Beratung
Im Arzthaftungsprozeß muß die medizinisch nicht sachkundige Partei auch Gelegenheit erhalten, zu einem mündlich erstatteten Gutachten, das gegenüber einem früheren schriftlichen Gutachten neue und ausführliche Beurteilungen enthält, nochmals – gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung – Stellung zu nehmen
(NJW 84, 1823)

Schuldhafte Behandlungsfehler
Ein grober schuldhafter Behandlungsfehler kann dem Patienten nur insoweit Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast bringen, als sich gerade das Risiko verwirktlicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (hier: verfrühte Entlassung eines Patienten nach Herzkatheter-Untersuchung).
(NJW 81, 2513)

Schuldhafte Unterlassung
Hat der Arzt es schuldhaft unterlassen, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern, können dem Patienten Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes zugute kommen, wenn dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschäden erschwert oder vereitelt wird und die Befundsicherung gerade wegen des erhöhten Risikos des in Frage stehenden Verlaufs geschuldet war.
(NJW 87, 1482)

Schwerer Behandlungsfehler
Nur ein schwerer Behandlungsfehler ist geeignet, dem Kläger Beweiserleichterungen hinsichtlich des Ursachenverlaufs zu verschaffen. Die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß angesehen werden kann, muß hoch angesetzt werden.
(BGH NJW 81, 2360)

Sicherung medizinischer Befunde
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger (hier: Verlust eines Original-EKG) läßt im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auch auf eine Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden.
(NJW 96, 1589)

Sorgfaltspflichten
Die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten eines Arztes richten sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben. Der Richter muß daher den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermitteln. Er darf medizinischen Standard nicht ohne Sachverständigengrundlage allein aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen.
(NJW 95, 776)

Unterlassener Aufklärung
Der Patient, der den Arzt wegen unterlassener Aufklärung über das Querschnittsrisiko auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muß substantiiert darlegen, daß er bei ordnungsgemäßer Aufklärung aus seiner Sicht vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, aus dem heraus die von ihm behauptete Ablehnung der Therapie verständlich wird.
(BGHZ 90, 103)

Unvollständige Beratung
Die Patientin, die wegen unvollständiger Beratung über die Gefahr der Trisomie Ersatz des Unterhaltsaufwandes für das von ihr geborene mongoloide Kind verlangt, hat zu beweisen, daß es ihr gelungen wäre, rechtzeitig für einen erlaubten Schwangerschaftsabbruch eine Fruchtwasseruntersuchung durchführen zu lassen.
(NJW 87, 2923)

Ursachenzusammenhang
Will der Tatrichter bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers Beweiserleichterungen verneinen, weil der Ursachenszusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden äußerst unwahrscheinlich sei, so darf er sich hierfür nicht allein auf das Gutachten des zweitinstanzlichen Sachverständigen stützen, sondern muß sich auch mit dem zuvor erstatteten Gutachten auseinandersetzen und auf die Aufklärung von Widersprüchen – auch innerhalb des zweitinstanzlichen Gutachtens- hinwirken.
(NJW 97, 794)

Verbleib von Behandlungsunterlagen
Der Krankenhausträger hat dafür zu sorgen, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht. Verletzt er diese Pflicht, dann ist davon auszugehen, daß er es zu verantworten hat, wenn die Unterlagen nicht verfügbar sind. Gerät dadurch der Patient mit seiner Behauptung, dem Arzt sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, in Beweisnot, dann kann ihm eine Beweiserleichterung zugute kommen.
(NJW 96, 779)

Vertragsverletzung
Auch im Rahmen der Vertragsverletzung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist die Feststellung, daß der Fehler des Arztes zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt hat, nach § 286 zu treffen, soweit es um den ersten Verletzungserfolg geht. Erst die Weiterentwicklung der Schädigung gehört zur haftungsausfüllenden, nach § 287 festzustellenden Kausalität.
(NJW 87, 705)

Vorliegende Begutachtung
Der Tatrichter darf im Arzthaftungsprozeß eine ihm vorliegende Begutachtung durch eine Gutachter- und Schlichtungsstelle im Weg des Urkundenbeweises würdigen. Rügt eine Partei jedoch die mangelnde Sachkunde der dieser Stelle angehörenden ärzte, hat der Richter eine sachverständliche Begutachtung durch einen auf dem einschlägigen Fachgebiet erfahrenen Sachverständigen zu veranlassen.
(NJW 87, 2300)

Widerspruchsfreiheit
Zur Pflicht des Tatrichters, gerade im Arzthaftungsprozeß äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Widerspruchsfreiheit zu prüfen und Widersprüchen zwischen äußerungen mehrerer Sachverständiger – notfalls durch Einholung eines weiteren Gutachtens – nachzugehen.
(NJW 94, 1596)