Geburtsschäden


1. Der sog. ”geburtshilfliche Schadensfall” ist für alle Betroffenen ein schwerwiegender Einschnitt in die gesamte Lebensführung und Lebensplanung. Er bietet im Vergleich anderen Arzthaftungsfällen eine Reihe von Besonderheiten. Geburtsverletzungen treffen das Individuum noch bevor es die Chance zu einer gewissen Lebensentfaltung hatte. Was ist nun eine solche Geburtsverletzung, wann ist sie vermeidbar, wann führt sie zum Schadensersatz und in welcher Höhe können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden?

Geburtsverletzungen können durch Sauerstoffmangel, der zu Hirngewebsuntergang führt, oder durch traumatisierende Eingriffe (z.B. innere Wendung, vaginaloperative Entbindungen in Form von Schädelfrakturen, Plexusparesen usw.) entstehen. Mischformen sind häufig. Man spricht deshalb von einem sog. hypoxisch/ischämischen Hirnschaden, der häufig auch mit Traumatisierungen (z.B. Plexusparesen) gekoppelt ist. Dominierend und am schwerwiegendsten sind die Hirnschäden, die in ihrer Ausprägung von Art und Dauer der Minderversorgung im Mutterleib bzw. bei mangelhafter Nachsorge durch zu späte Reaktion auf eine Dekompensation des Kindes entstehen. Es gibt leider weder Erkenntnisse darüber, wie lange ein Sauerstoffmangel anhalten muß, um mit Sicherheit einen Hirnschaden zu verursachen, noch wie ausgeprägt dieser Sauerstoffmangel sei muß. Sicher ist aber, daß gerade der Sauerstoffmangel unter der Geburt so gering wie möglich gehalten werden muß, um der Möglichkeit einer Hirnschädigung zu entgehen. Die heutige Geburtshilfe hat die Mortalität (Sterblichkeit) der Neugeborenen bis auf ein kaum noch senkbares Maß reduziert. Maßstab der Qualität der Geburtshilfe ist deshalb die Vermeidung bzw. Reduktion von Azidosen und damit häufig gekoppelter Hirnschäden. Man geht heute davon aus, daß eine gleichbleibende Rate von geburtsgeschädigten Kindern bei 2 % liegt und ca. 20 bis 25 % dieser Kinder vermeidbar geschädigt werden. Natürlich ist nicht jede Geburtsschädigung vermeidbar bzw. dem Arzt vorzuwerfen, deshalb bedarf es einer sorgsamen Prüfung der konkreten Umstände des Geburtsablaufs und der Nachsorge. Bei einer Geburtenzahl von ca. 800.000 Geburten im Jahr bedeutet die Einschätzung der ärzteschaft immerhin noch ein Potential vermeidbarer Schädigungen in Höhe von 3.000 bis 4.000 Kindern im Jahr. Man geht heute davon aus, daß eine Geburtsschädigung vorliegt, wenn

  • Anpassungsstörungen unmittelbar nach der Geburt mit schlechten Apgarwerten bedingt durch mangelhafte Atemtätigkeit und Blutdruckabfall,
  • ein neurologisches Durchgangssyndrom mit schweren Störungen des Muskeltonus, allgemeine Erregbarkeit, mit Neugeborenenkrämpfen, mit anhaltender Unfähigkeit zu atmen,
  • ein neuromotorisches und psychoneurologisches Restschadenssyndrom mit Tetraparesen und allgemeiner Entwicklungsstörung vorliegen.

Ist demnach das Kind nach der Geburt auffällig in vorgenanntem Sinne, muß angenommen werden, daß eine solche Schädigung im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eingetreten ist.

2. Wenn somit aufgrund des Geburtsverlaufs und der Zustandsbeschreibung des Kindes nach der Geburt ein zeitlicher Zusammenhang zur Geburt hergestellt ist, dann stellt sich die Frage der Vermeidbarkeit.
Vermeidbar ist ein Geburtsschaden immer dann, wenn auf reaktionspflichtige Befunde seitens Arzt oder Hebamme nicht oder zu spät therapeutisch reagiert wird. Heutzutage werden Geburten durch das Cardiotokogramm und die Mikroblutanalyse überwacht. Häufig ist es so, daß auf ein pathologisches, also einen Notzustand des Kindes anzeigenden CTGs nicht reagiert wird, weil zur Zeit des Beginns der Pathologie niemand da war, der es auswertete oder aber eine Fehlinterpretati-on reaktionspflichtiger CTG-Anomalien vorliegt. Die Ursachen einer kindlichen Notsituation in utero sind vielfältig. Ein mangelentwickeltes Kind kann unter Wehentätigkeit schnell dekompensieren und in eine Sauerstoffnot geraten. Die Plazenta kann sich teilweise lösen und auch insofern eine Mangelsituation hervorrufen.
Häufig gibt es Nabelschnurumschlingungen, die unter Wehentätigkeit zu einer Sauerstoffverknappung führen. Protrahierte Geburtsverläufe aufgrund von übergroßen Kindern führen ebenfalls zu Sauerstoffmangel. Nicht immer sind die Ursachen einer kindlichen Verschlechterung später feststellbar. Darauf kommt es auch zunächst gar nicht an, denn wenn eine Notsituation eintritt und dies bei regelrechter überwachung auch erkennbar ist, dann muß gehandelt werden. Häufig besteht die einzige Behandlungsmöglichkeit in der Schwangerschaftsbeendigung. Ob diese nun abdominal durch Kaiserschnitt oder vaginaloperativ durch Forceps oder Vaku-umextraktion erfolgt, beurteilt sich nach der konkreten geburtshilflichen Situation. Wenn aber nicht oder verspätet reagiert wird und das Kind in einem prolongierten Sauerstoffmangel sich befindet, dann ist ein später sich ausbildender Hirnschaden aufgrund von Sauerstoffmangel ver-meidbar und deshalb als Behandlungsfehler der Behandlungsseite an-zulasten. Der Patient muß die Kausalität dieses Behandlungsfehlers in Bezug auf den eingetretenen Schaden beweisen. Hier wird es in der Regel sehr schwierig für den Patienten, da niemand genau zu sagen vermag, ob eine um einen bestimmten Zeitfaktor vorverlagerte Sectio tatsächlich den Schaden vermieden hätte. Diese Schwierigkeiten werden abgemildert durch verschiedenste Fallgruppen, die zur Beweiserleichterung für den Patienten bis zur Beweislastumkehr führen. Liegt z.B. ein grober Behandlungsfehler vor, der dann anzunehmen ist, wenn auf eindeutige Befunde nicht rechtzeitig eine medizinisch zwingend notwendige Reaktion erfolgt, spricht man von einem groben Behandlungsfehler.
Grobe Behandlungsfehler sind Fehler, die einem durchschnittlich ausgebildeten Facharzt in der konkreten Situation schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Wird ein Befund gar nicht erst erhoben (z.B. eine notwendige CTG-überwachung nicht durchgeführt), spricht man von Befunderhebungsmängeln, die ebenfalls grob sein können und dann dem Patienten nur noch den Beweis einer generellen Eignung der Schadensverursachung auferlegen. Auch ein einfacher Befunderhebungsmangel erleichtert das Beweismaß bezüglich der Kausalität, wenn der Patient darstellen kann, daß, wäre der Befund erhoben worden, sich ein reaktionspflichtiger Tatbestand gezeigt hätte, der bei rechtzeitiger Beherrschung desselben eine Schadensvermeidung immerhin wahrscheinlich erscheinen läßt. Dies nur einige Beispiele um deutlich zu machen, daß keineswegs die landläufig herrschende Meinung, daß man per se gegen ärzte keine Schadensersatzforderungen mit Erfolg geltend machen kann, falsch ist. Es ist schwierig, aber nicht unmöglich!
Ich beschränke mich hier auf einige Beispiele, mache aber deutlich, daß die Beurteilung gerade geburtshilflicher Behandlungsfehler und die Durchsetzung darauf fußender Schadensersatzforderungen sehr komplex ist und ein hohes Maß an medizinischem und juristischen Spezialwissen verlangt.

3. Wenn ein vermeidbarer Behandlungsfehler festgestellt wurde, der auch kausal für den Schaden ist, dann werden Schadensersatzansprüche der Höhe nach fällig in Form eines sehr hohen Schmerzensgeldes sowie Ersatz sämtlichen materiellen Schadens.
Im Bereich der Schmerzensgeldbemessung hat sich glücklicherweise die BGH-Rechtsprechung geändert. Früher war es so, daß bei schweren Hirnschäden nur ein sog. symbolisches Schmerzensgeld gezahlt wurde, weil die Ausgleichsfunktion, die dem Schmerzensgeld unter anderem innewohnt, von dem Betroffenen gar nicht wahrgenommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat insofern klargestellt, daß es sich bei diesen Hirnschäden um eine besondere Fallgruppe handelt, wobei der Verlust der personalen Qualität als eigene Fallgruppe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu würdigen ist. Ein neueres rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Duisburg hat einem geburtsgeschädigten Kind 550.000,00 DM (280.000,00 EUR) Schmerzensgeld zugesprochen, soweit ersichtlich das höchste bisher ausgeurteilte Schmerzensgeld im Bereich der geburtshilflichen Behandlungsfehler (LG Duisburg, Urteil v. 15.07.1998, Az. 2 (20) O 468/94 – unveröffentlicht). Darüber liegen nur noch die Unfallschäden mit hohen Querschnittslähmungen, wobei hier die Grenze von 600.000,00 DM (306.000,00 EUR) soweit ersichtlich auch noch nicht über-schritten wurde. Wichtig ist aber, daß die Tendenz der Rechtsprechung zu höheren Schmerzensgeldern bei Schwerstschäden ungebrochen ist.
Der materielle Schaden besteht im Wesentlichen aus dem Ersatz des personellen Betreuungsaufwandes, der in der Regel von den Eltern geleistet wird. Hier wird die täglich anfallende Stundenzahl an Betreuungsnotwendigkeit marktadäquat vergütet. In der Regel fallen ca. acht bis zehn Stunden behinderungsbedingt pro Tag an. Die marktadäquate Vergütung wird zur Zeit in einer Größenordnung von 15,00 DM (7,65 EUR) bis 20,00 DM (10,25 EUR) pro Stunde angenommen. Normalerweise resultieren insofern monatliche Mehrbedarfsrenten (wobei der sachliche laufende Mehrbedarf um die 200,00 DM (102,00 EUR) bis 300,00 DM (153,00 EUR) beträgt) in Höhe von 3.000,00 DM (1.540,00 EUR) bis 5.000,00 DM (2.550,00 EUR). Hinzu treten noch die Einzelpositionen wie behindertengerechter Umbau oder Neukauf eines entsprechenden Kraftfahrzeuges, die Notwendigkeit behinderungsbedingter Umbauten eines Hauses oder eines Neubaus. In letzterem Fall hat ein neueres Urteil des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, VersR 98, S. 366) endlich klargestellt, daß das Kind bzw. die Eltern Anspruch auf Kapitalisierung eines solchen Kostenaufwandes für einen Hausneubau haben. Hier wurde dem Kläger ein Betrag von ca. 300.000,00 DM (154.000,00 EUR) für die behinderungsbedingten Mehrkosten des Hausbaus zugesprochen. Später ist auch der Verdienstentgang neben den materiellen Aufwendungen (im wesentlichen die Mehrbedarfsrente) zu ersetzen. Dies wird häufig bei sog. Kapitalisierungen der Ansprüche, von denen prinzipiell abzuraten ist, vergessen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß die Eltern nicht nur das Recht der elterlichen Sorge haben, sondern auch die Pflicht zur elterlichen Sorge.
Die Pflicht zur elterlichen Sorge umfaßt nach meiner Auffassung auch die Pflicht, berechtigte Schadensersatzansprüche von Kindern zu prüfen, die wahrscheinlich um die Geburt herum geschädigt wurden. Wer sonst als die Eltern soll die Interessen des Kindes wahrnehmen. Darüber hinaus besteht natürlich ein eigenes Interesse der Eltern daran, zumindest eine finanzielle Abpolsterung zu erreichen, damit die äußeren Umstände der weiteren Lebensführung die schwere Aufgabe der Betreuung eines behinderten Kindes erleichtern.

„Eine Zusammenfassung der Möglichkeiten, die die Bundesinteressengemeinschaft Geburtshilfegeschädigter betroffenen Eltern zur Verfügung stellt finden Sie hier im Rahmen der Informationsbroschüre Schicksal oder ärztlicher Behandlungsfehler“

Informationsbroschüre BIG (PDF)